Die Geburt des Gesamtkunstwerks und deren Wirkung – Rezension zu Philippe Lacoue-Labarthe, Musica Ficta

Verschiedene Diskussionen um die Interpretation und Folgen des Werk Richard Wagners ranken sich unter Wagner-Gegnern ebenso wie unter den Wagnerianern, insbesondere: 1. Gilt „prima la musica, dopo la parole“ bei Wagner (also: zielt er nur auf den Effekt, auf Überwältigung und müssen Inszenierungen die Szenenanweisungen befolgen, um nicht von der Musik abzulenken?) 2. Sind Wagners Libretto-Texte literarisch minderwertig? 3. Förderte Wagner den deutschen Nationalismus, der in den 2. Weltkrieg führte und führt ein direkter Weg von Bayreuth nach Auschwitz?

Die Antworten darauf gibt Lacoue-Labarthe in seinen vier Szenen des „Musica Ficta“ auf Basis einer Analyse der Wagner-Rezeption Baudelaires, Mallarmés, Heideggers und Adornos. Die kurzen Antworten, die der Rezensent aus den Szenen herleiten kann, sind klar: 1. Nein, 2. Die Frage kann man so nicht stellen, 3. Ja. Aber im Einzelnen:

1. „Prima la Musica, dopo le parole”?

Die altbekannte Frage wird von Baudelaire in seinem ersten Brief an Wagner wohl recht eindeutig beantwortet – ein so wunderbarer Brief, obgleich uns heute die Gefahren seiner vorbehaltlosen Interpretation mit Fokus auf die Wirkung, bewusst sind: „die Wonne, zu verstehen, mich durchdringen, mich überwältigen zu lassen; eine wahrhaft sinnliche Wollust“; „die Harmonien schienen mir ganz allgemein jenen Rauschmitteln zu gleichen, die den Puls der Imagination beschleunigen“ (zit. nach S. 259 ff.). Wenn also die Musik so wichtig ist, dass die Dichtung nicht mehr auf einem vergleichbaren Niveau stehen kann, dass die Dichtung nicht mehr erreichen kann, was die Musik vermag, ist dann alles weitere, zum Theater gehörige, unnötig oder nebensächlich?

Eine solche gefühlsbetonte, vom Herzen oder vom Gefühl ausgehende Interpretation Wagners ist noch heute vielfach anzutreffen. Viele Opernbesucher sehen die Musik als das Entscheidende an, alles andere sei nur Beiwerk. Damit befindet man sich in zweifelhafter Gesellschaft: „Daß Richard Wagners Versuch scheitern mußte, […] ist die Auffassung und Schätzung derselben aus dem bloßen Gefühlszustand und die zunehmende Barbarisierung des Gefühlszustandes selbst zum bloßen Brodeln und Wallen des sich selbst überlassenen Gefühls“, so Heidegger in seinem Nietzsche-Essay 1936 (zit. n. S. 363), freilich unter Berufung auf Nietzsche („somnambulische[] Extase“, zit. n. S. 364).

Zwar ist Heideggers Verständnis vor dem Hintergrund der Nutzung Wagners Musik durch die Nationalsozialisten zu erklären, dennoch bleibt er auch weiter im Irrtum: wenn Heidegger Wagner vorwirft, „von der ausschließlichen Inbetrachtnahme des Gefühls geleitet“ zu werden und eine „auf Effekt und Eindruck berechnete Kunst“ zu schaffen (S. 365 f.), dann wirft er Wagner das vor, was Wagner Meyerbeer vorgeworfen hatte – und was in Bezug auf Wagner nicht weniger zutreffend sein könnte. Denn: ein solches Vorgehen bedarf keines Librettos, keines Textes, keines Theaters, keiner Figuren, keiner Bühnenbilder.

Was für Baudelaire und Wagner gilt („Deshalb ist sein Wagner, letztendlich, nicht Wagner, S. 288), muss ebenso für Nietzsche (während seines Bruchs mit Wagner) und Heidegger gelten und kann verallgemeinert werden: Wagner braucht auch Text, Figuren, Bühnenbilder, kurz: das Theater. Diese wichtige Erkenntnis wird bei Lacoue-Labarthe aber nur fast beiläufig angesprochen. Dennoch: wir müssen den Gedanken fortschreiben.

2. Wagners Libretto-Texte

Wenn also Baudelaire „wirklich zum erstenmal einer Kunst [begegnet], die den längst fraglosen Vorrang der Dichtung bedroht“, da Musik „unendlich über die Möglichkeiten des Schreibens hinaus[geht]“ (S. 262, 261), können sich daraus auch Aussagen über Wagners Libretto-Texte ziehen lassen? Natürlich. Sie verdeutlichen, dass die auch heute fast schon zum guten Ton gehörende Kritik an Wagners Texten fehlgeleitet ist. Vorwürfe, dass Wagners Texte nicht mit Goethe mithalten könnten oder wie peinlich der Stabreim sei, hört man oft.

Was die Kritiker der Wagner-Texte übersehen: die Texte sind Operntexte, müssen also keine Goethe‘sche Qualität aufweisen. Andererseits, wie Lacoue-Labarthe ausführlich begründet, vertrat Wagner, dass die Musik aufgrund einer „metaphysischen Notwendigkeit“ zur „mächtigsten Sprache geworden“ sei, was zu einer „Abwertung oder Auflösung [] der ursprünglichen Motivation des Zeichens“ führte (S. 272 f.). Daraus folgt, nach Wagner: einzige Überlebenschance der Dichtung ist „die innige Verschmelzung der Musik mit der Poesie“ (zit. n. S. 274). Für Wagner folgt daraus also, dass die Operntexte keine Goethe‘sche Qualität aufweisen dürfen, da „die fortan einzige mögliche Dichtung […] die dramatisch-musikalische [ist] – das alte ‚Opernlibretto‘“. Denn so kann die Idee sinnlich (im Sinne Hegels), nämlich als Mythos, existieren (S. 274).

Das Fazit Wagners, mit dem die oben aufgeworfene Frage beantwortet wird: „Die ‚Dichtung der Zukunft‘ ist der Mythos.“ Das treffende Fazit Lacoue-Labarthes: „Die romantische Forderung nach einer ‚neuen Mythologie‘“ durchläuft „das gesamte Jahrhundert“ und „ergreift natürlich auch Wagner, der aus ihr zuletzt seine gesamte Politik bezieht, die leider, wie man weiß, ziemlich eindeutig war“ (S. 255). Die Begründung des Nationalästhetizismus der Nationalsozialisten kann also, leider, direkt auf Wagner zurückgeführt werden, wie im – ebenfalls in dem Buch enthaltenen – Essay „Die Fiktion des Politischen“ allzu schmerzhaft dargestellt wird (insbes. S. 169 ff.). Das Heranziehen des Mythos für Wagners Musiktheater, das seinen Bezug vor allem aus der griechischen Geschichte zieht, ist also einer der wirkmächtigsten Einflüsse auf das 20. Jahrhundert.

3. Von Bayreuth nach Auschwitz?

Was ist der Mythos, den Wagner in seinen problematischen politischen Schrift stets so hervorhebt? In Kürze: das „ursprünglich namenlos entstandene Gedicht des Volkes“, das „einer Nation wie dem unwahrscheinlichen Deutschland, dessen Geburt stockt, es erlaubt, sich in sich selbst zu finden und wiederzuerkennen“ (S. 276).

Spätestens im Zuge der Revolution von 1848 wird die Frage der nationalen Identität bzw. die „Bildung eines [deutschen] Volk-Subjekts“ mit großer Wucht diskutiert, zumal diese Bildung „gegen die europäische ‚Zivilisation‘“ gerichtet ist (S. 276). Wagners Projekte (die Opern und deren Aufführung in Bayreuth) sind, zweifelsfrei, untrennbar mit den politischen Fragen der Bildung einer deutschen Nation bzw. der zu diesem Zeitpunkt erst erfolgenden Bestimmung des Deutschseins verbunden. Wenn Nietzsche in diesem Zusammenhang davon spricht, „den Mythus der Zukunft zu schaffen“, kommentiert Lacoue-Labarthe trocken und zutreffend: „In ihm ist, bei aller Redlichkeit Nietzsches andererseits, im Hinblick auf die deutsche Politik, alles enthalten“ (S. 276). Das muss auch für Wagner so gesagt werden – wobei möglichweise der Begriff der „Redlichkeit“ zu streichen wäre.

Vor Wagner herrschte weitgehende Einigkeit in Europa, dass ein formaler Vorrang der italienischen, spanischen und französischen Künste durch deren Zugehörigkeit zum Bereich der romanischen Sprachen bestand (so vorrangig von Herder formuliert; S. 266). Während sich also die romanische Kunst spätestens aus der Renaissance begründete und europaweit unangefochten war, wurde die deutsche Nation als künstlerisch und kulturell „kolonisiert“ angesehen.

Wie geht Wagner mit dieser angeblichen Unterlegenheit der deutschen Kultur um? Aus Wagners Sicht beginnt die deutsche Kunst mit Goethe und Schiller, durch die sich sie Unterlegenheit zum Vorteil wendet, indem die deutsche Kunst „nicht durchs Filter der Romanität“ gesehen wird, sondern sich direkt mit der ursprünglich griechischen Kunst auseinandersetzt und so eine „übernationale“, ideale Kunstform schaffen soll (S. 267). Diese ideale und allgemeine Form kann, nach Wagner, natürlich, nur in der Musik hergestellt werden, in der alle Künste vereint werden (also, abgekürzt: „die dialektische Begegnung der partikularen Künste im ‚Gesamtkunstwerk‘“, S. 270).

Wenn man vor dem Hintergrund der Wirkung von Musik und der Berufung auf die griechische Kunst nun Wagners Kunstverständnis zusammenfassen will, muss man auf die „Vollendung“ der Geschichte der Musik in Beethoven zu sprechen kommen: Laut Wagner gelang Beethoven „die ‚Synthese‘ zwischen [1.] der ‚ursprünglichen rhythmischen Melodie‘, zum Tanz und [2.] der orchestrischen Musik der Griechen und [3.] der Harmonie der christlichen Musik (Palestrina, protestantischer Choral)“ (S. 271 f.). Die Beethovensche Symphonie sieht Wagner als der Vorbild dieser vollendeten Musik – und sich selbst als den direkten Nachfahren. Laut Wagner führt also er selbst Beethovens Kunst in seiner Oper fort.

Die unnachahmlich-komprimiert Zusammenstellung in Lacoue-Labarthes Werk kann anhand Wagners Meistersinger von Nürnberg subsumiert werden, denn der Zusammenhang zwischen Tanz, orchestrischer Musik der Griechen und der christlichen Musik wird gerade in den Meistersingern offenbar. Das Meistersinger-Motiv wird aus einem Bach-Choral entwickelt, der volkstümliche Tanz in der vermeintlich-schlichten kulturellen Folklore des Aufzugs der Zünfte im 3. Aufzug. Nicht zu vergessen: die vermeintliche Überlegenheit der deutschen Nation gegenüber dem „welschen Tand“. Es ist bekannt, wo das endete.

4. Fazit

Ist eine Zusammenfassung der Philosophien, künstlerischen Ideen und kulturellen Entwicklungen von Platon, Aristoteles, Homer, Palestrina, Herder, Kant, Schopenhauer, Luther, Hegel, Nietzsche, Mozart, Beethoven, Verlaine, Schelling, Baudelaire, Mallarmé, Heidegger bis zu Adorno in einem Essay möglich? Was absurd klingt und der Rezensent sich nie anmaßen wollte, vermag Lacoue-Labarth in einer beeindruckenden Art und Weise vor dem Hintergrund Richard Wagners, der ohne diese Beziehungen nicht zu verstehen, nur zu genießen ist.

Philippe Lacoue-Labarte, Dichtung als Erfahrung / Die Fiktion des Politischen / musica ficta (Figuren Wagners), aus dem Französischen von Thomas Schestag, Urs Engeler Editor Basel/Weil am Rhein, 2009.

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Buchrezension: Ströbele/Hacker, Markengesetz, Kommentar

Diese Rezension erscheint in der AdVoice, Heft 1/2013:

Ströbele/Hacker, Markengesetz, Kommentar

10. Auflage 2012, 3002 S., 228,00 EUR, Carl Heymanns Verlag

Bei der Neuauflage des Kommentars zum Markengesetz von Ströbele/Hacker fällt eine Änderung sofort auf: Die Bezeichnung „Handkommentar“ ist entfallen, und ersetzt durch die Benennung als „Kommentar“. Angesichts der Bedeutung des Werkes und inzwischen über 3000 Seiten eine angemessene Änderung. Bei Betrachtung der Autoren fällt sofort ins Auge: Diese sind alle Richter am Bundespatentgericht, was durchaus einen Rückschluss auf den Einfluss des Werkes hinsichtlich der Entscheidungspraxis der Gerichte zulassen dürfte.

Neben einer allgemeinen Einleitung werden alle Paragrafen des Markenrechts einzeln kommentiert. Die Vielzahl an internationalen Rechtsquellen, die im Anhang enthalten sind, zeigt den enormen Einfluss insbesondere des europäischen Rechts auf das Markenrecht. Dies spiegelt sich auch in der Kommentierung wieder, die sich regelmäßig mit EuGH-Urteilen auseinander setzt. So wird insbesondere das Urteil l’Oreal ausführlich und nachvollziehbarer kritisch besprochen.

Die Änderungen durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts sind ebenso (positiv begrüßt) eingearbeitet wie die Fülle der BGH-Urteile, die althergebrachte Grundsätze öfter umwälzten. Neben den absoluten Schutzhindernissen sind dabei vor allem die Entwicklungen im ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Markenschutz und im Verletzungsrecht von Bedeutung. Bei letzterem wird der aktuelle Rechtsstand umfangreich erläutert und die Unterschiede zwischen §§ 14 Abs. 2 und § 9 MarkenG sauber herausgearbeitet.

Fazit: Der Ströbele/Hacker bleibt dank der Aktualisierungen in der ersten Liga der Markenrechtskommentare und kann dem Praktiker wärmstens empfohlen werden. Vor allem überzeugen die klare Gliederung und der Umfang. Die Fülle an Informationen wird durch die klare Gliederung kompakt dargestellt.

RA Matthias Lachenmann, Paderborn

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Buchrezension „Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke“

Die folgende Buchrezension wird veröffentlicht in der AdVoice, Heft 4/2012:

Von Westphalen/Thüsing (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke

31. Ergänzungslieferung 2012, 3200 S., 199,00 EUR, Verlag C.H.Beck

Das AGB-Recht ist aus dem Alltag eines jeden Juristen nicht mehr wegzudenken und erlangt immer größere Bedeutung. Durch die Verbreitung von Internet und E-Commerce nimmt nicht nur die gerichtliche Überprüfung von AGB stetig zu – die rechtlichen Anforderungen ändern sich schnell und werden immer komplexer. Umso erstaunlicher ist es, dass auf dem Markt kaum aktuelle Bücher zum AGB-Recht vorhanden sind. Das Fehlen von zusammenhängenden und zuverlässigen Informationen stellt den Berater angesichts des Haftungsrisikos vor besondere Probleme.

Abhilfe schafft das vorliegende Buch, das getrost als eines der Standardwerke des AGB-Rechts bezeichnet werden kann. Durch die praktische Heftform können die Vertragswerke bei notwendigen Aktualisierungen problemlos angepasst werden. Zudem können die Vertragsarten, die zu Heften zusammen gebunden sind, neu eingeordnet oder einzeln verwendet werden.

Inhaltlich steht zu Beginn ein allgemeiner Teil, in dem (fast) alle regelmäßig relevanten Klauseln behandelt werden. Den Großteil des Werkes nehmen Ausführungen zu einzelnen Vertragsarten ein. Die Darstellung reicht von Arbeits- und Mietverträgen sowie Anwalts- und PKW-Kaufverträge bis hin zu den praxisrelevanten Bierlieferungs- und Waschanlagenverträgen. Die Herausgeber, Graf von Westphalen und Gregor Thüsing, sind erfahrene AGB-Rechtler, die den allgemeinen Teil wie auch einzelne konkrete Vertragsarten bearbeiten.

Angesichts des Umfangs bleibt es nicht aus, dass manche Themen mehrfach behandelt werden; den einzelnen Autoren wäre mehr Mut zu wünschen, auf die allgemeinen Ausführungen zu verweisen. Hilfreich wären zudem vollständige Vertragsmuster als konsequente Fortführung und Abrundung der inhaltlichen Tiefe des Werkes, die zu einer Straffung der teilweise abschweifenden Ausführungen führen würden.

Fazit: Das Buch kann bedenkenlos empfohlen werden, da es angesichts seines Umfangs für jeden Praktiker hilfreiche Informationen bietet und das AGB-Recht tiefgreifend erläutert.

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Buchrezension: Beck’sches Mandatshandbuch IT-Recht

Mit dem Mandatshandbuch IT-Recht legt der Verlag C.H.Beck ein neues, umfassendes Werk zum IT-Recht vor. Das Buch behandelt schwerpunktmäßig das klassische IT-Vertragsrecht sowie Internetrecht und E-Commerce. Aber auch alle anderen Themen werden in Ihrer Verbindung zum IT-Recht umfassend behandelt: u.a. Datenschutz, Compliance und IT-Sicherheit, TK-, Urheber-, Vergabe-, Strafrecht und IPR. Abgerundet wird das Buch durch Kapitel zur Forensik, (außer-) gerichtlicher Streitbeilegung sowie technischen Grundlagen und einem technischen Glossar.

Alle Texte enthalten auch Checklisten, Praxishinweise, Formulierungsvorschläge und natürlich umfangreiche Verweisungen auf weitere Literatur, die bei der Mandatsbearbeitung hilfreich sein können. Beispielhaft das Kapitel „Standardklauseln“ (§ 11): Der erste Teil erläutert die Grundregeln des AGB-Rechts mit IT-rechtlichen Besonderheiten (z.B. zu Lizenzbedingungen der Hersteller). Der zweite Teil erläutert die in den verschiedenen IT-Verträgen praxisrelevanten Standardklauseln, z.B. zum Mängelrecht, Mitwirkungspflichten des Kunden und Besonderheiten bei Softwaremiete.

Aufgrund der Vielzahl der Bearbeiter und Kapitel bleibt es dabei nicht aus, dass einzelne Informationen sich überschneiden (z.B. erscheint die Abgrenzung der §§ 651 und 633 BGB aufgrund der Vielzahl der betreffenden Stellen (§ 3 Rn. 24 ff., Rn. 42 ff., § 5 Rn. 22 ff., § 8 Rn. 10 ff., § 24 Rn. 1 ff.) als komplizierter, als sie eigentlich ist). Auch kommen, trotz des Gesamtumfangs, manche Bereiche (z.B. das Domainrecht) etwas zu kurz. Der größte Kritikpunkt ist jedoch nicht-inhaltlicher Art: Das sehr dünne, durchsichtige Papier erschwert die Lesbarkeit und Haptik.

Alle Autoren, wie auch die Herausgeberinnen, die selbst einige Kapitel beigetragen haben, sind erfahrene Praktiker im IT-Recht, Dozenten in den Fachanwaltslehrgängen und durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen an der Rechtsfortbildung im IT-Recht maßgeblich beteiligt. Dabei finden sich neben Anwälten auch vier IT-Sachverständige.

Fazit: Mit dem „Mandatshandbuch“ liegt ein beeindruckendes, umfangreiches Werk vor, welches alle relevanten Bereiche des IT-Rechts abdeckt. Die Entstehung aus den Fachanwaltskursen ist diesem, insbesondere durch den didaktischen Aufbau, deutlich anzumerken. Es ist für erfahrene IT-Rechtler ebenso empfehlenswert wie für Anwälte, die solche Mandate unregelmäßig betreuen.

Beck’sches Mandatshandbuch IT-Recht

Auer-Reinsdorff/Conrad (Hrsg.)

1. Aufl. 2011, 1976 S., 199,00 EUR

Verlag C.H. Beck

Anmerkung: Diese Rezension erschien in der Ausgabe 02/2012 der „AdVoice“, dem Magazin des Forums Junge Anwaltschaft.

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